Ab dem 1. Juli gelten die neuen Regelungen, die die große EU-Umsatzsteuerreform mit sich bringt. Online-Händler müssen sich dann unter anderem auf eine neue EU-weite Lieferschwelle einstellen. Wer dann nämlich mit seinen gesammelten grenzüberschreitenden B2C-Verkäufen ins EU-Ausland den Schwellenwert von 10.000 Euro (netto + inkl. Versandkosten) pro Kalenderjahr überschreitet, wird im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig. Mehr Informationen haben wir in unserem FAQ zur EU-Umsatzsteuerreform zusammengetragen.
Um die Steuerschuld im EU-Ausland zu melden und zu begleichen, kann man ab Juli dann den Weg des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) wählen. Registriert man sich bei dieser Plattform, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelt ist, kann man dort seine Steuererklärung für die gesammelten EU-Verkäufe abgeben. Das soll eine Vereinfachung für Händler darstellen, weil die Alternative wäre, sich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren zu lassen, in das man Waren an Verbraucher verkauft.
Doch wie funktioniert die Anmeldung zum OSS eigentlich? Wir haben es uns angeschaut.
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Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geht es nicht
Das erste was Online-Händler benötigen, um sich für das OSS-Verfahren zu registrieren, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wer so eine Nummer bisher noch nicht hat, kann sie beim BZSt beantragen. Aber Achtung: Es kann einige Werktage dauern, bis man die Identifikationsnummer erhält.
Hat man die USt-IdNr. vorliegen, kann es losgehen. Jetzt muss man sich im Online-Portal der BZSt einloggen, dem BOP (Bundeszentrale für Steuern Online-Portal). Das geht mit einer BOP- oder Elster-Zertifizierungsdatei und dem dazugehörigen Passwort. Besitzt man noch kein Zertifikat, ist laut BZSt ist der einfachste Weg „die Registrierung im ElsterOnline-Portal". Man braucht also keine BZSt-Nummer und kein BZSt-Geheimnis, um sich zum OSS anzumelden.
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Die ersten Schritte im Online-Portal der BZSt
Eingeloggt findet man sich im BOP wieder und kann nun im linken Menü den Punkt „Formulare & Leistungen” anklicken. Dann wählt man „Alle Formulare” aus.
Hier ergibt sich dann die Möglichkeit „OSS” in die Suchmaske einzugeben und damit die verschiedenen Steuerformulare zu filtern. Nun müssten drei Ergebnisse angezeigt werden, wie im Screenshot zu sehen ist. Der Import-One-Stop-Shop bezieht sich auf den Warenimport aus Drittländern in die Europäische Union. Beim One-Stop-Shop wählt man als Online-Händler mit Sitz in Deutschland dann die Variante „One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer”.
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Dann kann die Registrierung beginnen
Im nächsten Schritt muss man den Datenschutzhinweis für die Registrierungsanzeige akzeptieren und auf „Weiter” klicken. Nun geht die Registrierung richtig los. Die Angaben, die dann gemacht werden müssen, können wir natürlich nicht vorgeben, schließlich geht es hier um individuelle Angaben zum Unternehmen.
Es beginnt mit allgemeinen Angaben zum Unternehmen. Steuernummer, USt-IdNr., Firmen- und Handelsname sowie Angaben zum Firmensitz werden im ersten Teil der Registrierung unter anderem erfragt. Danach folgt der zweite Teil, die Kommunikationsdaten und Bankverbindung. Wenig überraschend müssen Online-Händler hier etwaige Webseiten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Ansprechpartner und die richtige Bankverbindung hinterlegen.
Im dritten Teil können Unternehmen feste Niederlassungen und andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten angeben. Auch Einrichtungen in anderen EU-Ländern, die keine feste Niederlassung darstellen, sollen angegeben werden, wenn von dort aus im Rahmen von innergemeinschaftlichen Fernverkäufen Waren geliefert werden. Wer also Lager im Ausland nutzt, müsste dies in diesem Schritt angeben.
Anschließend geht es im vierten Abschnitt um weitere USt-Identifikationsnummern des Unternehmens, die man in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten hat. Allerdings zählen hierzu nicht die USt-Identifikationsnummern für feste Niederlassungen und Einrichtungen, die bereits im dritten Schritt der Registrierung angegeben wurden.
Außerdem wird dann im vierten Schritt erfragt, ob man früher eines der anderen umsatzsteuerlichen Sonderregelungen genutzt hat oder aktuell noch immer nutzt. Hier kann man dann also angeben, ob man bereits am VAT-on-e-Services (jetzt One-Stop-Shop für im Drittland ansässige Unternehmen), dem ehemaligen Mini-One-Stop-Shop oder dem Import-One-Stop-Shop (für die Einfuhr von Waren in die EU) teilgenommen hat oder aktuell teilnimmt.
Abschließend wird im fünften Schritt des Registrierungsprozesses ermittelt, zu welchem Zeitpunkt man sich für das One-Stop-Shop-Verfahren anmeldet. Hierzu muss man kurz angeben, ob man etwa den Registrierungsstaat oder die Sonderregelung gewechselt hat, oder ob der Regelfall auf einen zutrifft. Grundsätzlich ist der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt, der Registrierungsbeginn.
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Fast geschafft – nur noch einmal Überprüfen
Hat man es bis hierhin geschafft, ist es auch schon fast erledigt. Das Programm prüft selbst noch einmal alle Angaben, wenn man auf „Alles prüfen” klickt. Natürlich sollte man selbst auch noch einmal alles anschauen und auf Korrektheit und Vollständigkeit überprüfen. Wenn man sich sicher ist, dass alles passt, kann man das Formular versenden und die Registrierung zum One-Stop-Shop ist abgeschlossen.
Bei Fragen zum Registrierungsprozess und den Informationen, die benötigt werden, wendet man sich am besten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Auf deren Webseite findet man alle wichtigen Kontaktdaten für Fragen zum One-Stop-Shop.
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Update (29.06.2021, 13:45 Uhr): Registrierung noch bis zum 10. August möglich
Nach dem Hinweis einer Leserin in den Kommentaren zu diesem Artikel, haben wir zur Überprüfung auch noch einmal das Bundeszentralamt für Steuern angefragt und folgende Information bestätigen können: Wer es nicht zum 30. Juni schafft, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren, etwa weil das neue ELSTER-Zertifikat noch nicht rechtzeitig da ist, kann sich rückwirkend trotzdem für das OSS-Verfahren anmelden. Hierzu muss im Registrierungsformular „auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option "erstmalige Leistungserbringung" gewählt und als Datum der erstmaligen Leistungserbringung der 01.07.2021 eingetragen" werden, erklärt das BZSt hierzu. Bis „längstens" zum 10. August ist es möglich, sich noch rückwirkend zum 1. Juli anzumelden.