Für manch einen Händler mag ein Online-Shop verlockend sein: In der Vorstellung fällt die Miete für teure Ausstellungsflächen, die Instandhaltung des Ladens, regelmäßiges Umdekorieren oder die Bargeldverwaltung weg. Ähnliches mag dem ein oder anderen Online-Händler in den Kopf kommen, wenn er sich erstmals mit Dropshipping auseinandersetzt: Bestellt ein Kunde, wird die Order quasi einfach an den Hersteller oder Großhändler durchgereicht, der die Ware dann direkt an den Kunden liefert. Kein eigenes Lager, keine Retouren, keine Paketwirtschaft. Handel kann so einfach sein!
Wie so oft kommt die Erkenntnis dann im weiteren Verlauf. Was sich praktisch erstmal von der einfachen Seite zeigt, kann einen erheblichen Aufwand bedeuten – rechtlich und auch organisatorisch. Wir haben uns auf Spurensuche begeben, um herauszufinden, wo sich eigentlich Hürden im Dropshipping-Geschäft verstecken könnten.
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Handel und Dropshipping: Ein Produkt und drei Parteien?
Im Standardfall läuft ein Geschäft im Online-Handel ungefähr folgendermaßen ab: Der Kunde sucht sich seine Ware aus und bestellt und bezahlt sie beim Händler – womöglich ist noch ein Zahlungsdienstleister zwischengeschaltet. Der Händler wiederum sucht die Ware im Lager zusammen, verpackt sie und sendet sie an den Kunden. Geschäft erledigt.
Beim Dropshipping unterscheidet sich der Ablauf: Auch hier bestellt der Kunde die Ware im Shop des Händlers. Auch die Bezahlung wird hier wie oben abgewickelt. Allerdings befindet sich die Ware hier nun eben nicht direkt beim Händler, sondern beispielsweise bei einem Großhändler. Bei diesem bestellt nun der Händler die Ware. Der Großhändler verpackt sie und schickt sie direkt an den Endkunden. Einige Vorteile des Dropshippings tauchen hier nun auf: Es muss offenbar kein Lager unterhalten werden, und es muss auch nichts gelagert werden. Damit sitzt ein Händler also sprichwörtlich nicht auf Ware, die er schon kaufen und bezahlen musste, ohne zu wissen, ob sich überhaupt ein Käufer findet. Ein Plus für die Flexibilität – die jedoch entsprechenden Kosten für den Dropshipper gegenüberstehen wird.
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Weichen stellen: Der Vertrag mit dem Dropshipper
Der Online-Händler selbst hält die Ware demnach also nie direkt in den Händen. Verkäufer und Versender der Ware fallen zumindest praktisch auseinander. Und auch wenn der Versand vom Großhändler direkt an den Endkunden erfolgt, weiß letzterer in der Regel nicht, dass hier noch eine dritte Partei beteiligt ist – und es besteht auch keine vertragliche Beziehung zwischen beiden. Ansprechpartner für den Endkunden bleibt der Online-Händler.
Ein wichtiger Aspekt für den Online-Händler ist somit die Zuverlässigkeit seines Dropshipping-Partners. Kommt es beispielsweise zu Schwierigkeiten mit der Lieferung, ist sie zu spät oder die Ware beschädigt, kann sich der Händler gegenüber dem Endkunden nicht darauf berufen, dass die Verantwortung womöglich bei seinem Großhändler liegt. Dies mag den Endverbraucher vielleicht besänftigen, eine rechtliche Auswirkung hat es für ihn allerdings eben nicht. Schließen Online-Händler also einen Vertrag mit einem Dropshipper, sollten sie sich die Vereinbarungen genau anschauen und gegebenenfalls verhandeln: Hier werden entscheidende Weichen für den späteren Erfolg oder Misserfolg gestellt. Welche Punkte hierfür relevant sein können, zeigt sich im Folgenden.
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Retouren, Rügen, Widerruf und kaputte Ware
Bei Prozessen, bei denen der Händler scheinbar Flexibilität gewinnt, verliert er womöglich die Oberhand. Er weiß womöglich nicht, wie die Ware verpackt wird oder ob sie überhaupt (heil) in das Paket gelegt wird. Das klingt abstrus, aber vorstellbar. Erhält der Verbraucher sein Produkt beschädigt, muss der Online-Händler in der Regel dafür einstehen – immerhin wurde hier auch ein Kaufvertrag geschlossen, der eingehalten werden muss.
Der Händler wiederum hat dadurch auch eine Einbuße. Sein Ansprechpartner ist der Dropshipper: Hier tut gut, wer solche Fälle mit seinem Dropshipper geregelt hat – damit klar ist, wann sich ein Händler wie an seinen Dropshipper wenden kann, um diesen gegebenenfalls in Regress zu nehmen. Das kann beispielsweise Fälle eines Transportschadens treffen, oder den Fall, dass sich später ein Mangel zeigt und der Endverbraucher Gewährleistungsansprüche geltend macht.
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Schwierigkeit Rügeobliegenheit
Die Rügeobliegenheit ist etwas, das Verbraucher nicht kennen, Kaufleute aber sehr wohl: Vorgesehen ist sie nämlich nur für Käufe, die für beide Seiten, Käufer und Verkäufer, ein Handelsgeschäft darstellen – im Ergebnis müssen also auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Nach § 377 HGB stehen einem Kaufmann Gewährleistungsrechte für die Ware unter der Voraussetzung zu, dass er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer kontrolliert und letzteren unverzüglich über einen Mangel informiert. Wie wir festgestellt haben, kommt der Online-Händler beim Dropshipping mit der Ware selbst aber nicht in Kontakt. Eine Kontrolle direkt nach der Lieferung fällt da schon aus rein praktischen Gründen schwer, die (freiwillige) „Rüge“ des Endverbrauchers kommt womöglich zu spät – und die gegebenenfalls gegenüber dem Dropshipper bestehenden Regressansprüche sind passee.
Eine vermeintliche Lösung, auf die man hier und da vereinzelt trifft, ist die Kontrolle einfach weiterzugeben, also sie einfach dem Endkunden aufzuerlegen. Doch Vorsicht: Verbraucher dürfen dazu nicht verpflichtet werden – maximal eine freundliche und zurückhaltende Bitte in den AGB soll in Ordnung sein. Damit sollten sich Händler also vielleicht nicht helfen – andernfalls droht noch eine Abmahnung. Hier entstehen also im Fall der Fälle wirtschaftliche Risiken. Möglich ist es insofern beispielsweise aber, mit seinem Dropshipper eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und die Rügeobliegenheit komplett oder für bestimmte Fälle auszuschließen, oder eine individuelle Rügefrist zu vereinbaren. Damit lässt sich diese Hürde vielleicht schon etwas besser umschiffen. Mit der Rügeobliegenheit haben wir uns übrigens kürzlich auch im Hinblick auf das Thema Warenwirtschaft beschäftigt.
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Wohin aber mit den Retouren?
Waren, das wissen Online-Händler nur zu gut, kommen jedoch nicht nur zurück, wenn sie kaputt sind. Manchmal passiert das auch völlig grundlos, etwa im Wege des Widerrufsrechts. Auch hierbei handelt es sich um einen wichtigen Punkt, der nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich geklärt werden sollte. Hier tun sich schließlich einige Gestaltungsmöglichkeiten auf. So ist es möglich, Retouren als Online-Händler selbst zu erhalten. Daran knüpfen aber weitere Fragen an: Wohin nun damit? Zurück zum Dropshipper? Selbst behalten? Oder aber die Ware geht vom Endverbraucher direkt wieder an den Dropshipper. Doch was ist dann mit dessen Vergütung? Nimmt er den Artikel nur für den Händler zurück oder wird gleich der ganze Kaufvertrag, den Händler und Dropshipper darüber geschlossen haben, rückabgewickelt? Was ist mit den Kosten?
Hier muss man wissen, was man möchte. Schließlich sollten auch an dieser Stelle, an der es also wieder darum geht, was Dropshipper und Händler miteinander vereinbaren, die Endkunden nicht vergessen werden. Einerseits sollte in der Widerrufsbelehrung natürlich angegeben werden, wohin die Ware überhaupt zu senden ist. Das muss nicht zwingend der Händler selbst sein. Ob es andererseits aber eine gute Idee ist, dann auf einen Dropshipper zu verweisen, der gar im Ausland sitzt und hier dem Verbraucher noch die Rücksendekosten aufzuerlegen? Besonders gut ankommen dürfte es jedenfalls nicht.
Die Tatsache, dass man sich als Online-Händler einer weiteren Partei zur Erfüllung des eigenen Geschäfts bedient, kann bei der rechtlichen Gestaltung des Geschäfts offenbar also allein wegen praktischer Gründe für die ein oder andere zusätzliche Komplikation sorgen – und eine möglichst stressfreie Praxis kann wieder stark von Vereinbarungen abhängen, die Dropshipper und Händler miteinander treffen.
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DSGVO und Dropshipping – Daten einfach weitergeben?
So allgegenwärtig wie das Thema Rechtssicherheit im Online-Handel ist, ist es wohl auch die Datenschutzgrundverordnung. Geübte Händler wissen: Will man personenbezogene Daten irgendwie erheben, verarbeiten oder nutzen, muss das mit den Vorschriften der DSGVO konform gehen. Eine berechtigte Frage ist insofern, was Händler nun mit dem Blick aufs Dropshipping beachten müssen. Dabei geht es erstmal um Name und Anschrift des Empfängers. Werden diese Daten nicht an den Dropshipper weitergegeben, gestaltet sich der Versand schließlich schwierig. Für die Weitergabe braucht es also eine Rechtsgrundlage, auf deren Basis das Ganze mit dem Segen des Gesetzes abgewickelt werden kann. Das kann beispielsweise die Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) sein oder schlicht die Tatsache, dass die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung nötig ist.
Für die Übermittlung von Name und Lieferadresse des Bestellers scheint die Verarbeitung gerechtfertigt, weil ohne sie die Vertragserfüllung im Hinblick auf die Zustellung nicht funktioniert (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Diese gesetzliche Grundlage wäre aber bereits dann nicht mehr nutzbar, wenn die Lieferung etwa als Geschenk vorgesehen ist und der Besteller sie nicht selbst empfängt, sondern eine abweichende Lieferadresse angibt. Hier werden nämlich die Daten einer anderen Person als jener, die den Vertrag mit dem Händler eingegangen ist, verarbeitet. Es bliebe hier wie so oft das sogenannte berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO).
Wozu dienen die Daten?
Auch im Hinblick auf Daten, die zur Vertragserfüllung so richtig notwendig nicht sind, muss eine einschlägige Grundlage bestehen, wenn sie denn verarbeitet werden sollen. Das gilt etwa für die E-Mail-Adresse des Endkunden – an den Dropshipper weitergereicht ermöglicht sie in diesem Beispiel die Zustellungsbenachrichtigung des Kunden. Nötig für die Lieferung bzw. die Vertragserfüllung ist sie insofern nicht. Lässt sie sich auch nicht auf das berechtigte Interesse stützen, bleibt nur, eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Anders läge der Fall, würde sie beispielsweise gebraucht, damit eine Spedition einen Zustelltermin ausmachen kann.
Im Hinblick auf den Datenschutz kann es im Rahmen des Dropshipping zuweilen also auf Details ankommen. Natürlich darf hierbei auch nicht vergessen werden, Betroffene in der Datenschutzerklärung über die Verarbeitungsvorgänge zu informieren. Es gibt hier also durchaus einige Stolpersteine – was bei der DSGVO allerdings nicht stark verwundert. Eine Beratung kann sinnvoll sein.
Gerne wird auch über die sogenannte Auftragsverarbeitung diskutiert, zumeist allerdings auch für das Dropshipping abgelehnt: Es fehle an der nötigen Weisungsabhängigkeit. Natürlich sagt der Online-Händler dem Dropshipper, wo eine bestimmte Lieferung hingeliefert werden soll. Die Daten werden durch den Dropshipper aber nicht im Auftrag des Online-Händlers verarbeitet. Vielmehr steht ihm frei, wie genau er die Lieferung abwickelt, wie er seine inneren Prozesse gestaltet und wie er selbst die Daten verarbeitet.
Info: Was ist die Auftragsverarbeitung?
Hierbei wird eine bestimmte Aufgabe etwa an einen externen Dienstleister übertragen, der dann auf Weisung des Auftraggebers die Aufgabe erfüllt. Der Auftraggeber bleibt hierbei verantwortlich für die Datenverarbeitung und sollte so zum Beispiel sicherstellen, dass er mit einem vertrauenswürdigen Autragsverarbeiter zusammenarbeitet, der die nötigen Sicherheitsstandards einhält. Notwendig ist in solchen Fällen, dass ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen wird. Beispiele für solche Verhältnisse sind externe Callcenter für die Kundenbetreuung, Lohnbuchhaltungsbüros oder Agenturen, die Werbemaßnahmen für das Unternehmen durchführen. Keine Auftragsverarbeitung liegt bei Rechtsanwälten, der Nutzung von Banken für Überweisungen oder der Post vor. Diese sind eigenständig verantwortlich und im Hinblick auf die Datenverarbeitung nicht weisungsgebunden.
Verpackungsgesetz – Endlich mal Erleichterung?
Bislang zeigte sich: Wo Online-Handel rechtlich anspruchsvoll ist, ist es das Dropshipping für Händler in der Regel auch. Im Bereich des Verpackungsgesetzes ist es jedoch und ausnahmsweise einmal anders – und in einigen Fällen einfacher für Online-Händler, die Dropshipping nutzen. Allerdings kündigt sich hier auch ein Aspekt des Dropshippings an, der für Schwierigkeiten sorgen kann: Der Auslandsbezug.
Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, der muss auch für die Verwertung sorgen – so lautet das Kurzmotto der Systembeteiligungspflicht. Packen Online-Händler Waren in eine Versandverpackung, müssen sie für diese und jede andere systembeteiligungspflichtige Verpackungen einen Lizenzvertrag mit einem der dualen Systeme abschließen. Diese sammeln die Wertstoffe bei den Verbrauchern und verwerten sie dann. Folgt man der Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die – der Name legt es nahe – das offizielle Verpackungsregister LUCID führt, hängt die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht hier nun an dem, der die Verpackung mit Ware befüllt. Üblicherweise erledigt das der Händler selbst, hier aber macht es nun der Dropshipper. Hier ist also dieser der Pflichtenträger. Das ist der Fall, wenn
der Dropshipper auf der Verpackung erkennbar ist,
sowohl Dropshipper als auch Händler auf der Verpackung erkennbar sind, oder
keiner von beiden auf der Verpackung erkennbar ist.
Taucht auf der Versandverpackung hingegen nur der Online-Händler auf, der Dropshipper aber nicht, liegen die Pflichten beim Online-Händler. So jedenfalls sieht es die Zentrale Stelle. Werden nun aber die Waren nach Deutschland durch den Kauf importiert, liegt die Sache wieder anders: Die Ware war noch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes (also in Deutschland) – ihre Verkaufs- und/oder Umverpackung muss also auch noch lizenziert werden. Hier soll nun der Importeur verantwortlich sein, also derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzüberschritts der Ware die rechtliche Verantwortung dafür trägt. Das wiederum kann zwischen Großhändler und Online-Händler vertraglich festgelegt sein.
Für die Versandverpackung im Bereich Import hingegen sollen der Zentralen Stelle zufolge die oben genannten allgemeinen Regeln gelten. Steht der Dropshipper hier nun in der Pflicht, sollte man sich die ordnungsgemäße Wahrnehmung jedenfalls aber bestätigen lassen – oder die Pflichten im Zweifel selbst tragen. Der Letztvertreiber ist hier nämlich am Ende in der Nachweispflicht und muss darlegen können, dass die Vorschriften des Verpackungsgesetzes eingehalten wurden. Auf gute Worte sollte man sich als Online-Händler angesichts von Bußgeldern und Abmahnungen hier lieber nicht verlassen.
ElektroG – Unter Strom beim Import
Ähnlich dem Verpackungsregister LUCID und dem Verpackungsgesetz existieren bekanntlich das Elektro-Altgeräte-Register und das Elektrogesetz (ElektroG). Auch im Hinblick auf Elektrogeräte gibt es damit bestimmte Vorschriften, die einerseits ein öffentliches Register betreffen und andererseits die Rücknahme regeln. Bedient sich ein Online-Händler einem Dropshipper in Deutschland, bleibt vieles beim Bekannten: So sind Vertreiber, zu denen auch Online-Händler gehören, allgemein dazu gehalten, nur Geräte zum Verkauf anzubieten, deren Hersteller sich ordnungsgemäß registriert haben. Bieten sie vorsätzlich oder fahrlässig Geräte an, die diese Anforderung nicht erfüllen, werden sie aus gesetzlicher Sicht selbst zum „Quasi-Hersteller“ und unterliegen den entsprechenden Pflichten. Das gilt völlig unabhängig davon, ob der Händler nun mit einem Dropshipper zusammenarbeitet oder seine Ware einfach einkauft. Daneben sollten die Geräte natürlich die nötigen Kennzeichnungen sowie die WEEE-Nummer aufweisen.
Und auch die Pflicht, als Vertreiber, Elektrogeräte von Endnutzern zurückzunehmen, besteht für den Online-Händler und geht nicht etwa auf den Dropshipper über. Allerdings lauern hier juristische Hürden: Die Rücknahmepflichten für den Vertreiber sind im Fernabsatz daran geknüpft, dass der Online-Händler eine Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern hat. Theoretisch müsste der Online-Händler sich also mit seinem Dropshipper kurzschließen und die Größe der Lagerfläche klären, die dieser für die Produkte für den Händler nutzt. Hier werden eine Reihe praktischer Fragen aufgeworfen, auch hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten. Überzeugende bzw. verbindliche Antworten hängen stark vom Einzelfall ab.
Für Online-Händler verfänglicher wird die Nutzung eines Dropshipping-Partners im Ausland, hier wird er nämlich schnell selbst zum Hersteller im Sinne des ElektroG – und es würde insofern kaum einen Unterschied machen, wenn er das Elektrogerät gleich selbst produzieren würde.
Für den Begriff des Herstellers kennt das Elektrogesetz ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Hersteller ist nicht nur der, der ein Gerät selbst und unter seinem Namen herstellt, sondern unter anderem auch jener, der Elektrogeräte, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittland stammen, erstmals auf dem Markt in Deutschland anbietet – also sozusagen der Importeur. Er trägt dann sämtliche Herstellerpflichten von Registrierung über Kennzeichnung zur Entsorgung, und bei mangelnder Umsetzung drohen oftmals Abmahnungen oder Bußgelder.
Der Dropshipper im Ausland und die Produktsicherheit
Langsam deutet sich an: Sitzt der Dropshipper eines Online-Händlers in einem Drittstaat, kann es für letzteren rechtlich nochmal deutlich anspruchsvoller werden, als es im Online-Handel ohnehin schon der Fall ist. Das fängt mit dem Produktsicherheitsgesetz an, das die Sicherheitsstandards besonders im Hinblick auf Verbraucherprodukte regelt und das Bereitstellen auf dem europäischen Markt im Grundsatz davon abhängig macht, dass Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung des Produkts nicht gefährdet werden. Manche Produktkategorien, etwa Spielzeug, unterliegen dabei gesonderten Anforderungen.
Üblicherweise bedienen sich Online-Händler an Produkten, die in Deutschland oder in der EU angeboten werden – diese wurden also meist schon auf dem Markt bereitgestellt und es wurde sich idealerweise vom jeweiligen Hersteller darum gekümmert, dass sie die nötigen Anforderungen erfüllen. Für Produkte, die der Online-Händler nun aber von einem Dropshipper in einem Drittstaat, etwa China, direkt an seinen Endkunden schicken lässt, gilt das hingegen nicht. Gilt der Online-Händler dann als Einführer, muss er für die ordnungsgemäße Kennzeichnung mit Name und Kontaktanschrift sorgen. Da es hier wieder das praktische Problem gibt, dass der Händler die Ware selbst nicht in den Händen hält, kann etwa eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dropshipper darüber getroffen werden, dass dieser die Aufgabe übernimmt. Auch an eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mit den nötigen Warnhinweisen sollte gedacht werden. Aufwendiger wird es dann, wenn es sich beispielsweise um Produkte handelt, die eine CE-Kennzeichnung erfordern. Hier braucht es unter anderem eine Konformitätserklärung gemäß der jeweiligen Produktvorgaben und gegebenenfalls die Prüfung durch externe Gutachter, Prüfer oder ähnliche Stellen. Hier sollten Händler checken, welche Anforderungen für ihre avisierten Produkte erfüllt werden müssen.
Händler in der Verantwortung: Haftung, Sicherheit und Steuern
Ist das Produkt noch so sicher, kann es trotzdem kaputt gehen – und durch eine Fehlerhaftigkeit andere Sachen beschädigen, gar Menschen ernsthaft verletzen und mehr. Auch für solche Fälle muss der verantwortliche Hersteller sorgen. Man ahnt ganz richtig: Die Haftung könnte hier wieder beim Online-Händler hängen bleiben. Als ein solcher Hersteller gilt nach dem Produkthaftungsgesetz auch, wer ein Produkt unter anderem zum Zwecke des Verkaufs in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt.
Da es um hier ganz erhebliche Schäden gehen kann, etwa um Heilungskosten wegen einer Körperverletzung oder gar Vermögensnachteile wegen andauernder Erwerbsunfähigkeit, spielt dieser Aspekt eine auch wirtschaftlich gewichtige Rolle. Der Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung kann sinnvoll sein.
Wo immer Waren international gehandelt werden, spielen dann auch Steuern und Zoll eine Rolle. Einerseits gelten für sogenannte Reihengeschäfte, wie sie auch Dropshipping-Fälle darstellen, besondere Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Oftmals ist hier auch eine Ausfuhrlieferung im Spiel – Details sollte man dringend mit seinem Steuerberater klären. Das gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer (Freigrenze von 22 Euro) sowie etwaige Zollgebühren (ab 150 Euro Warenwert), die zusätzlich hinzutreten und je nach konkretem Fall teilweise in den Verantwortungsbereich des Online-Händlers fallen. Eine Bedeutung kann die Lage auch für die Preisdarstellung im Online-Shop haben. Gegenüber Verbrauchern müssen laut der Preisangabenverordnung stets Gesamtpreise angegeben werden, also inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Darunter kann etwa die Einfuhrumsatzsteuer fallen, wenn sie aus rechtlicher Sicht der Verbraucher tragen muss. Auch möglicherweise anfallende Zollgebühren sollten nicht unter den Tisch fallen.
Zusammenfassung – Recht beim Dropshipping
Mit allen rechtlichen Details, die für Händler wichtig sein können, die auf Dropshipping zurückgreifen, lassen sich wohl ganze Bände füllen. Das ist für den Online-Handel an sich allerdings auch nicht anders. Komplex wird die Lage hier aber, weil es nicht einfach nur um ein Geschäft zwischen Kunde und Online-Händler geht. Werden Aufgaben an einen Dropshipper abgegeben, können sich praktische Vorteile ergeben. Doch Outsourcing kann zusätzliche Vorbereitung und Mehraufwand bedeuten und aus rechtlicher Sicht nicht immer unproblematisch ablaufen. Wie sich zeigt, sollten diese Faktoren durchaus ernstgenommen und durchdacht werden. Das Geschäft soll schließlich ein Erfolg werden.