Wann Umsatzsteuer fällig wird
Verkäufer, die planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand bei Ebay handeln, können eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit umsatzsteuerpflichtig sein. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. XI R 43/13). Steuern zahlen muss eine selbstständige Finanzdienstleisterin, die in zwei Jahren über mehrere Verkäuferkonten mindestens 140 Pelzmäntel verkaufte. Gesamteinnahmen: rund 90 000 Euro. Dass es sich um die private Pelzsammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter handelte, wollte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht glauben, auch weil die Mäntel verschiedene Größen hatten. Zum Teil wichen die Armlängen bis zu zehn Zentimeter voneinander ab. Die Argumentation der Klägerin, dass sich eine Größe „schon mal ändern könne“, half nicht.
Finanzamt bekommt Wind über anonyme Anzeigen
Das Finanzamt hatte über eine anonyme Anzeige von den Verkäufen erfahren und setzte Umsatzsteuer fest. Die Klage der Frau gegen die Festsetzung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zunächst Erfolg. Ihre Begründung: Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit. Der BFH entschied anders. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers, der etwa Briefmarken oder Münzen zusammenträgt, seien die Verkäufe nicht vergleichbar. Die Frau habe fremde, nicht eigene, Pelzmäntel verkauft. Auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Verkaufstätigkeit änderte nichts.
Aktive Vermarktung führt zur Steuerpflicht
Ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, hängt nach Ansicht der obersten Finanzrichter maßgeblich davon ab, ob der Verkäufer wie ein Händler aktive Schritte zur Vermarktung unternommen oder sich ähnlicher Mittel bedient hat.
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