26
Jan
By kamagraoraljellybestellen
Bisher befand sich die Nutzung von Blitzer-Apps in einer rechtlichen Grauzone. Im Paragraph 23 der StVO steht dazu folgendes: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."