Notebookcheck.com hat bei Andre Lenz (Stabsstelle Kommunikation) der Generalzolldirektion nachgefragt, was sich für Kunden ändert. Aufgrund der komplexen Thematik wollen wir dieses Interview originalgetreu wiedergeben.
Frage: Was ändert sich ab dem 1. Juli 2021 für Verbraucher?
Antwort: Zur Jahresmitte treten umfangreiche rechtliche Änderungen für den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig. Die derzeitige Regelung, bei der Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei importiert werden können, wird also entfallen. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Darüber hinaus müssen ab 1. Juli 2021 alle kommerziellen Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten in elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden.
Frage: Was müssen Käufer ab diesem Zeitpunkt beachten?
Verbraucher sollten ab dem 1. Juli 2021 beachten, dass grundsätzlich für alle Sendungen von außerhalb der EU die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent anfällt. Die neuen Bestimmungen bedeuten für die meisten Online-Besteller aber grundsätzlich keinen zusätzlichen Aufwand. Denn wie auch bisher üblich übernimmt in der Regel der beauftragte Post-, Kurier- oder Expressdienstleister die Zollabwicklung und tritt für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Der Sendungsempfänger zahlt die verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Zustellung an den Auslieferer zurück. Online-Besteller sollten dabei berücksichtigen, dass die Beförderungsunternehmen für die Erledigung der Zollformalitäten grundsätzlich eine Servicepauschale erheben. Informationen zur Höhe der Pauschale sollten in den AGB des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Es handelt sich bei dieser Pauschale nicht um eine Einfuhrabgabe des Zolls. Der Zoll kann daher auch keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschale nehmen. Neben der angesprochenen Vorleistung der Einfuhrumsatzsteuer durch das Beförderungsunternehmen wird es ab dem 1. Juli 2021 mit dem sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) noch eine zweite Variante für die Steuererhebung geben. Hier können registrierte Online-Händler bei Waren bis zu einem Wert von 150 Euro die Umsatzsteuer unmittelbar an die Steuerbehörden in der EU abführen. Für Verbraucher besteht der Vorteil darin, dass die Abgaben, wie bei der inländischen Mehrwertsteuer, in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Online-Händlers enthalten sind. Damit müssen vom Empfänger keine Einfuhrabgaben an die Post oder den Kurierdienstleister gezahlt werden.